Hauptverein TV Flein

Infos - Abteilungsordnung

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§ 1 Zweck und Geschäftsjahr

  1. Pflege und Ausübung des Judo-Sports ist oberstes Gebot.
  2. Die Abteilung unterliegt de Satzung des Hauptvereins, des Württembergischen Judo-Verbandes und des Deutschen Judo-Bundes, deren Bestimmungen und Ordnungen für die Abteilung und deren Mitglieder verbindlich sind.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Judo-Abteilung kann werden, wer Mitglied im Hauptverein ist. Die Aufnahme erfolgt nach der Vereinssatzung des Turnverein Flein 1895 eV.
  2. Der gesamte Abteilungsausschuss ist berechtigt, den Ausschluss eines Mitgliedes nach vorangegangener Anhörung mit 2/3-Mehrheit zu beschließen, bei Abstimmungsgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Vollmitglied der Judo-Abteilung ist man mit 16 Jahren.
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§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt eines Mitgliedes aus der Judo-Abteilung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss beim Abteilungsleiter bis zum 31.Oktober eines Geschäftsjahres schriftlich vorliegen.
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§ 4 Abteilungsorgane

  1. Mitgliederversammlung der Abteilung
  2. Abteilungsausschuss, bestehend aus:
    • Abteilungsleiter / -in
    • Stellv. Abteilungsleiter / -in
    • Kassierer / -in
    • Jugendleiter / -in
    • Sportl. Leiter / -in
    • Schriftführer / -in
    • Beisitzer / in
    • Beisitzer / in
  3. Jedes Ausschussmitglied hat eine nicht übertragbare Stimme. Die Besetzung von Doppelfunktionen innerhalb des Ausschusses ist nicht möglich. Der Ausschuss kann ein Vollmitglied übergangsweise bei Ausfall eines Ausschussmitgliedes kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen.
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§ 5 Abteilungsversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres abgehalten werden.
  2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Tätigkeitsbericht des Ausschusses, ein Jahresbericht der Abteilung sowie ein Kassenbericht des Kassierers abzugeben. Die Entlastung des Ausschusses ist mit absoluter Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen. Die Neuwahlen der zur Wahl stehenden Ämter sind vorzunehmen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder auf Antrag dafür sind, oder die Mehrheit des Ausschusses es für notwendig erachtet.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder und durch Bekanntmachung in den "Fleiner Nachrichten", mindestens 21 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung. In der Einladung muss die Tagesordnung enthalten sein.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sollten acht Tage vorher beim Abteilungsleiter schriftlich vorliegen.
  6. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder ab 16 Jahren.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
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§ 6 Abteilungsausschuss

  1. Die laufenden Geschäfte der Abteilung erledigt der Abteilungsausschuss. Der Abschluss von Verträgen, die die Abteilung zu einer Ausgabe von mehr als € 1.600.-- im Einzelfall verpflichtet, ist nur mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung zulässig. Besprechungen der Ausschussmitglieder sind an keine Schriftform gebunden. Sie müssen jedoch mindestens in einem zweimonatlichem Turnus stattfinden. Von diesen Besprechungen ist ein Protokoll zu erstellen. Der Ausschuss vertritt die Belange und Pflichten der Abteilung gegenüber dem Hauptverein.
  2. Der Abteilungsleiter hat die Leitungskompetenz und die Verantwortung für die Judo-Abteilung. Er legt die Richtlinien für das gesamte Abteilungsgeschehen in sportlicher, wirtschaftlicher und sozialer Sicht fest. Die Abteilung wird durch ihn nach innen und nach außen vertreten. Er sammelt, bearbeitet und vermittelt alle Informationen von und über die Abteilung. Er koordiniert die Ausschussarbeit. Einberufung, Vorbereitung und Leitung des Ausschusses, sowie der Mitgliederversammlung obliegt im ebenso, wie die Kontrolle der Durchführung von Ausschuss- und Mitgliederbeschlüsse. Er verfügt über ein zweckgebundenes Budget von jährlich € 300,--
  3. Der stellvertretende Abteilungsleiter ist der organisatorische Leiter der Abteilung. Er vertritt den Abteilungsleiter bei dessen Abwesenheit. Er unterstützt den Abteilungsleiter in der Durchführung seiner Aufgaben. Im obliegt die Organisation, Durchführung und Kontrolle von Sportveranstaltungen und Gürtelprüfungen.
  4. Der sportliche Leiter ist der Koordinator des Trainings- und Wettkampfbetriebes. Er erstellt mit den Trainern die Trainingsinhalte und -ziele, sowie Prüfungstermine. Im Junioren- und Erwachsenbereich koordiniert er in Zusammenarbeit mit den Trainern alle sportliche Maßnahmen die die Wettkämpfer bzw. Kampfmannschaften betreffen.
  5. Der Jugendleiter nimmt die Belange der Jugendlichen wahr. Er bestimmt auf die Dauer seiner Amtszeit einen Stellvertreter, er koordiniert Jugendarbeit mit den von der Abteilungsjugend gewählten Jugendsprecher. Im Jugendbereich koordiniert er in Zusammenarbeit mit den Trainern alle sportlichen Maßnahmen die die Wettkämpfer bzw. Kampfmannschaften betreffen.
  6. Der Kassierer verwaltet die Abteilungsfinanzen. Er führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er verfügt über in zweckgebundenes Budget von jährlich € 800,-- Der Ausschuss ist jedoch berechtigt, den Kassier zu Zahlungen bis zu € 1.600,- im Einzelfall zu ermächtigen. Er verwaltet die interne Mitgliederliste.
    • Zwei Kassenprüfer werden auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt und erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung.
  7. Zwei Beisitzer sind je ein stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses. Sie beraten die Funktionsmitglieder des Ausschusses. Bei Veranstaltungen sind die Beisitzer gehalten den restlichen Ausschuss tatkräftig zu unterstützen.
  8. Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre. Die Wahl des Abteilungsleiters, des Jugendleiters und eines Beisitzers erfolgt im wechselseitigen Turnus mit dem stellvertretenden Abteilungsleiter, dem Kassierer, einem Beisitzer sowie dem sportlichen Leiter. Eine Wiederwahl ausscheidender Mitglieder des Ausschusses ist zulässig.
  9. Zu Ausschussmitgliedern können nur Personen gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet, mindestens 12 Monate Mitglieder in der Abteilung waren.
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§ 7 Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge, besonders des Abteilungsbeitrages, wird jeweils in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Abänderung der Beiträge während des laufenden Geschäftsjahres mit sofortiger Wirkung ist durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit zulässig. Die Mitgliedsbeiträge werden in den ersten drei Monaten über EDV durch den Hauptverein per Einzugsermächtigung eingezogen. Beitragssonderregelungen sind nach besonderem schriftlichen Antrag an den Abteilungsausschuss möglich.
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§ 8 Haftung

  1. Für körperliche, geistige oder finanzielle Schäden, die ein Mitglied oder ein Kursteilnehmer während des Trainings oder im Wettkampf davonträgt, haftet ausschließlich die Versicherung des Hauptvereins in der Höhe des Vertragsabschlusses.
  2. Für den Verlust persönlicher Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
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§ 9 Trainingsordnung

  1. Die Judo-Etikette verlangt, dass jeder Judoka sauber gewaschen, mit einem sauberen Judogi und Mattenschuhen, regelmäßig und vor allem pünktlich beim Training zu erscheinen. Fuß- und Fingernägel sind kurz zu halten. Uhren und Schmuck sind vor Trainingsbeginn abzulegen. Wertsachen sollten nicht in den Umkleideräumen verbleiben!
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§ 10 Gültigkeit der Abteilungsordnung

  1. Diese Abteilungsordnung tritt in vorliegender Form laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.März 2001 in Kraft.
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